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Das neue Schulgesetz

Die Fraktionszeitung „Unser Sachsen“ zum Thema Schulgesetz. (Download als PDF)
Änderungsantrag und Gesetzes-Synopse (Stand 23. März 2017)

Das neue Schulgesetz wurde am 11. April 2017 im Sächsischen Landtag beschlossen. Grundlage ist der Änderungsantrag der Koalition. Außerdem wurden noch zwei Entschließungsanträge beschlossen.

Synopse – vergleichende Gegenüberstellung: Geltendes Schulgesetz – Regierungsentwurf – Koalitionsentwurf (PDF-Datei)
Synopse mit den Änderungsanträgen aller Fraktionen (PDF)
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Regierungsentwurf
Entschließungsantrag CDU/SPD SchulG (Drs. 6/9226) – PDF-Datei
Entschließungsantrag CDU/SPD SchulG Inklusion (Drs. 6/9225) – PDF-Datei

 

Informations- und Diskussionsveranstaltungen zum Schulgesetz

Donnerstag, 23. März 2017, 17 Uhr in Dresden, Haus an der Kreuzkirche, An der Kreuzkirche 6
Montag, 27. März 2017, 19 Uhr in Bautzen, AWO Bautzen, Löbauer Straße 50
Mittwoch, 29. März 2017, 19 Uhr in Leipzig, Jedermanns SPD-Bürgerbüro, Georg-Schumann-Straße 133
Donnerstag, 30. März 2017, 14 Uhr in Niesky
Donnerstag, 6. April 2017, 18 Uhr in Hoyerswerda
Donnerstag, 6. April um 18:00 Uhr in Hoyerswerda
Montag, 10. April um 19:00 Uhr im Herbert-Wehner-Bildungswerk
Mittwoch, 12. April um 18:30 Uhr, Dresden, Pfotenhauer Str. 5
Donnerstag, 13. April um 18:00 Uhr in Chemnitz
Montag, 24. April um 18:30 Uhr in Döllnitztal
Mittwoch, 26. April um 19:00 Uhr in Zittau, Hillersche Villa
Mittwoch, 3. Mai um 19:00 Uhr in Plauen / Vogtl.
Donnerstag, 4. Mai um 18:00 Uhr in Zwickau
Donnerstag, 11. Mai um 16:30 Uhr in Wilkau-Hasslau
Freitag, 12. Mai um 18:00 Uhr in Grimma
Montag, 15. Mai um 18:30 Uhr in Görlitz
Freitag, 19. Mai um 18:00 Uhr in Reichenbach/Vogtl.
Dienstag, 23. Mai um 18:00 Uhr in Olbernhau
Mittwoch, 24. Mai um 18:30 Uhr in Dresden

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CDU und SPD haben gut sechs Monate lang über Änderungen zum Schulgesetz verhandelt. Nachdem die breite, öffentliche Debatte mehr als 1000 Hinweise und Anregungen zum Regierungsentwurf erbracht hatte, war es uns ein wichtiges Anliegen, möglichst viele davon in die Schulgesetznovelle aufzunehmen. Im Ergebnis werden die Fraktionen einen gemeinsamen Änderungsantrag vorlegen, der den Regierungsentwurf an zahlreichen Stellen ergänzt. Die wichtigsten Änderungen gibt es hier im Überblick.

Das Schulgesetz wird zum 1. August 2018 (also zum Schuljahr 2018/19) in Kraft treten. Damit haben die Schulen genügend Zeit, sich solide darauf vorzubereiten. Einzelne Regelungen werden bereits vorab in Kraft gesetzt. So wird beispielsweise das Kultusministerium ermächtigt, Verordnungen zu erarbeiten, damit diese vor dem Inkrafttreten noch in die sogenannte Verbändeanhörung gehen können.

Welche Anregungen wurden in das neue Schulgesetz übernommen?

DIE SCHULEN IM LÄNDLICHEN RAUM WERDEN ERHALTEN

Das derzeit geltende Schulschließungsmoratorium wird 1:1 umgesetzt und ins Gesetz geschrieben.

Außerhalb von Mittel- und Oberzentren können Grundschulen mit 12 (statt 15) Schülern pro Klasse geführt werden, wenn die Gesamtschülerzahl mind. 60 beträgt; außerdem jahrgangsübergreifend mit 15 Schülern je jahrgangsübergreifender Klasse.

Außerhalb von Oberzentren können Oberschulen vorübergehend oder dauerhaft einzügig (statt zweizügig) mit 20 Schülern pro Klasse geführt werden.

Außerhalb von Mittel- und Oberzentren können Gymnasien vorübergehend zweizügig (statt dreizügig) mit 20 Schülern pro Klasse geführt werden.

SACHSEN BEKOMMT EIN STABILES NETZ DER BERUFLICHEN BILDUNG

Die Schulnetzplanung im Bereich der Beruflichen Bildung wird zentralisiert und vom Kultusministerium durchgeführt.

Die Planung soll ein zwischen städtischen und ländlichen Räumen ausgewogenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern.

Sie erfolgt im Einvernehmen mit den Schulträgern und im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung.

Für Berufsschulzentren wird eine Mindestschülerzahl von 550 festgeschrieben, dabei sind Ausnahmen aufgrund überregionaler Bedeutung des Ausbildungsberufes oder aus regionalplanerischen Gründen möglich.

DIE SCHULE WIRD LERN- UND LEBENSORT – GANZTAGSANGEBOTE UND SCHULSOZIALARBEIT

Die Ganztagsangebote werden im Schulgesetz verankert („Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten“), die Verantwortung des Freistaates bei der Mitfinanzierung wird festgeschrieben.

Gesetzliches Ziel: „Für alle Schularten und Schulstufen sollen Ressourcen der Schulsozialarbeit zur Verfügung stehen“ (§ 1 Absatz 4).

An jeder der 283 Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft wird es ab 1. August 2018 einen Schulsozialarbeiter geben. Die Schulträger erhalten hierfür 100 Prozent der Personalkosten, langfristig und verlässlich.

Damit wird das Landesprogramm Schulsozialarbeit praktisch verdoppelt. Die bisher ab dem Haushalt 2017/18 geplanten 15 Millionen Euro pro Jahr können dann gezielt an Grundschulen, Gymnasien, Berufs- sowie Förderschulen eingesetzt werden.

DIE OBERSCHULEN WERDEN GESTÄRKT

Die Oberschulen erhalten im ländlichen Raum einen besonderen Bestandsschutz. An allen 283 Oberschulen wird es einen Schulsozialarbeiter geben.

Das Leitungsgremium der Oberschule wird durch einen neuen Fachleiter
Individuelle Förderung und Berufsorientierung
gestärkt
(A 13 + AZ und vier Anrechnungsstunden).

Die zur Berufsorientierung an den Oberschulen eingesetzten Praxisberater werden vom Freistaat finanziert, wenn die derzeitige ESF-Förderung ausläuft.

An den Oberschulen muss nicht mehr zwischen Hauptschul- und Realschulbildungsgang differenziert werden. Außerdem können ergänzende Inhalte zur Erleichterung des Übergangs an ein Gymnasium angeboten werden.

DER ERZIEHUNGS- UND BILDUNGSAUFTRAG WIRD ZUKUNFTSORIENTIERT

Mit dem neuen Erziehungs- und Bildungsauftrag geben wir den Schulen und Lehrkräften, den Schülern und Eltern und auch den Schulträgern und der Schulverwaltung klare Impulse.

Dabei wird die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule als Grundlage guter schulischer Arbeit besonders betont.

Der Auftrag zur Vermittlung von Alltags- und Lebenskompetenz, die Stärkung von Kommunikation und Medienbildung sowie die Ermunterung zur Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen setzen neue Akzente.

DAS BILDUNGSSYSTEM WIRD DURCHLÄSSIGER UND STABILER

Mit der neuen Bildungsempfehlung wird der Elternwille gestärkt. Auf der Basis einer Empfehlung der Schule entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes.

An den Oberschulen kann auf die Differenzierung in Hauptschul- und Realschulbildungsgang verzichtet werden. Ein Übergang von der Oberschule ans Gymnasium ist nach jedem Schuljahr möglich.

Schulversuche können weiterhin von unten initiiert werden.

Auch wenn die Mindestschülerzahl unterschritten wird, bleiben vor dem Schulabschluss Klassen unverändert.

Die Schulträger können in „Campuslösungen“ verschiedene Schularten örtlich zusammenfassen (z.B. Grundschule und Förderschule, Grundschule und Oberschule, Grundschule und Gymnasium).

Die Leipziger Nachbarschaftsschule und das Chemnitzer Schulmodell werden als „Schulen besonderer Art“ gesetzlich verankert und in ihrem Bestand gesichert.

DIE KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG WIRD GESTÄRKT

Die Kommunen können auch weiterhin in eigener Verantwortung ihre Grundschulbezirke festlegen.

Die kommunale Schulnetzplanung bleibt Grundlage aller Entscheidungen, sowohl für die Schulträger als auch für die Schulaufsicht.

Die Schulträger können künftig bei der Bestellung von Schulleitern, bei der Berufsschulnetzplanung und in der Schulkonferenz mitreden.

DIE SCHULEN ERHALTEN MEHR FREIHEITEN UND EIGENVERANTWORTUNG

Die Schulen erhalten neue Freiheiten, die sie nutzen können – aber natürlich nicht nutzen müssen. So werden Eigenverantwortung und Innovation gestärkt.

Die Schulen können für die Verwaltung eingezahlter Gelder (z.B. für Klassenfahrten und Exkursionen) im Namen des Freistaates unbürokratisch ein eigenes Schulkonto einrichten.

Um den Schuljahresablauf, die Klassen und Gruppenbildung und den Lehrereinsatz stärker selbst zu gestalten, können Schulen pauschalisiertes Lehrerarbeitsvermögen selbst verwalten und von den vorgegebenen Stundentafeln abweichen.

Über den Einsatz zusätzlicher Mittel für Inklusion entscheiden die Grundschulen selbst – von der Einstellung einer zusätzlichen Kraft (z.B. Erzieher oder Ergotherapeut) bis zur Finanzierung von Projekten ist alles möglich.

In einzelnen Fächern können Schulen
auch in der Sekundarstufe 1
jahrgangsübergreifenden Unterricht anbieten.

DIE MITWIRKUNG VON SCHÜLERN, ELTERN UND PARTNERN WIRD GESTÄRKT

An der Schulkonferenz können der Schulsozialarbeiter, ein Vertreter des Schulfördervereins und des Horts mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Schüler- und Elternvertreter können ihre Aufgaben besser verteilen, da sich der Vorsitzende bzw. Schülersprecher vertreten lassen kann.

Schülersprecher können auch von der gesamten Schülerschaft gewählt werden; außerdem wird es möglich, einen Klassenrat einzurichten.

Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und erhält zahlreiche Mitbestimmungsrechte. Sie ist vor der Bestellung des Schulleiters anzuhören.

Die Kooperation von Schulen mit benachbarten Schulen, mit Unternehmen, sozialen Einrichtungen und anderen Bildungseinrichtungen wird gestärkt. 

AUF DEM WEG ZUR INKLUSION – FREIWILLIG UND MIT ZUSÄTZLICHEN RESSOURCEN

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können an der Förderschule oder inklusiv an der Regelschule unterrichtet werden. Die Entscheidung obliegt den Eltern, es gibt einen Rechtsanspruch auf beide Schularten.

Es werden Kooperationsverbünde gebildet, in denen eine inklusive Unterrichtung unter zumutbaren Schulwegen abgesichert wird.

Die Einführung der Inklusion wird gestreckt – die Verbünde werden bis 2022/23 auf freiwilliger Basis gebildet.

Grundschulen innerhalb dieser Verbünde erhalten zusätzliche Ressourcen für Inklusion: Mittel im Umfang von 0,5 bis 1,5 Stellen je nach Größe der Schule. Das Geld kann von der Schule eigenverantwortlich für Personal oder Sachmittel eingesetzt werden.

Der bisherige Abschlag von 10 Prozent für inklusiv unterrichtete Kinder an Schulen in freier Trägerschaft entfällt. Diese können ebenso Teil der Kooperationsverbünde werden.