„Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“ (Sächsische Verfassung, Artikel 3 Absatz 1).
Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Die wichtigsten Aufgaben eines Parlaments sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierung.
Der Sächsische Landtag setzt sich derzeit aus 126 Abgeordneten zusammen, die auf eine Dauer von fünf Jahren in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt werden. Am 31. August 2014 waren die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Sachsen aufgerufen, den Gang zur Wahlurne anzutreten und ihre Stimme abzugeben. Seit 1990 war das die sechste Wahl zum Sächsischen Landtag. Die nächste reguläre Wahl findet im Jahr 2019 statt.
Die wichtigsten Aufgaben des Landtags sind:
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Präsidiums
- Wahl des Ministerpräsidenten
- Gesetzgebungsfunktion
- Verabschiedung des Staatshaushaltes und Kontrolle der Staatsregierung und der
Verwaltung - Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes
- Wahl des Sächsischen Ausländerbeauftragten
- Wahl des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Ausschüsse
Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bildet der Landtag ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Sie haben die Aufgabe, zu den ihnen überwiesenen Vorlagen Beschlüsse des Plenums vorzubereiten. Die Beratungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Die Ausschüsse sind Foren der fachpolitischen Auseinandersetzungen der Fraktionen und bilden den Ort der parlamentarischen Arbeit am Gesetz. Außerdem findet an diesen Stätten wirksam oppositionelle Regierungskontrolle statt. Sie sind proportional zu den Fraktionen besetzt, jede Fraktion stellt jedoch mindestens ein Mitglied.
Um seine vielfältigen Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können, hat der Landtag zehn ständige Ausschüsse eingerichtet:
- Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss
- Haushalts- und Finanzausschuss
- Ausschuss für Schule und Sport
- Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
- Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft
- Innenausschuss
- Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend
- Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien
- Petitionsausschuss
- Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten
ÜBERSICHT ÜBER DIE MITGLIEDSCHAFT IN DEN ARBEITSKREISEN UND AUSSCHÜSSEN
Gesetzgebung
Durch die Beteiligung an Wahlen, durch das Engagement in den politischen Parteien, Interessenverbänden oder Bürgerinitiativen können die Bürger selbst aktiv in die politische Willensbildung eingreifen. Schließlich können aus dem Volk auch Gesetzesvorlagen in den Sächsischen Landtag eingebracht und durch Volksentscheid auch gegen den politischen Willen des Parlaments verabschiedet werden. Demokratie lebt vom Engagement der Bürgerinnen und Bürger.
Bevor ein Gesetz beschlossen wird, muss es verschiedene Stufen bestehen – von der Ersten Lesung im Plenum, über die Bearbeitung in den Ausschüssen bis hin zur Beschlussfassung in der Dritten Lesung.
Wer kann Gesetze ins Parlament einbringen?
Abgeordnete (mindestens sechs), die einzelnen Fraktionen, die Staatsregierung oder das Volk durch Volksantrag können Gesetzentwürfe ins Parlament einbringen. Der Normalfall ist allerdings, dass die Ministerien Gesetzentwürfe erarbeiten, die die Staatsregierung dann in das Parlament einbringt. Der Präsident veranlasst die Zuteilung des Gesetzentwurfs an alle Abgeordneten und die Aufnahme in die Tagesordnung einer Plenarsitzung. Der Einbringer stellt den Gesetzentwurf vor, eine Aussprache in der ersten Lesung erfolgt nur auf Empfehlung des Präsidiums.
Der Landtag überweist den Gesetzentwurf anschließend an einen oder mehrere Ausschüsse. Es folgen die Beratung und Erarbeitung von Änderungsvorschlägen durch den Ausschuss. In dem Bericht des Ausschusses wird dem Landtag die unveränderte oder veränderte Annahme des Gesetzentwurfs oder dessen Ablehnung empfohlen.
In der zweiten und dritten Lesung erfolgen nach einer Aussprache die Abstimmungen. Im Falle der Annahme übermittelt der Landtagspräsident den Gesetzesbeschluss an den Ministerpräsidenten und die zuständigen Minister zur Gegenzeichnung. Sodann fertigt er das Gesetz aus und leitet es an die Staatsregierung zur Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu.