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Neuregelung des Polizeirechts in Sachsen

Aktuelle Situation Januar 2019

In den letzten Tagen haben SPD-Landtagsabgeordnete ausgefüllte Beschwerdeformulare zur Polizeirechtsnovelle, initiiert durch sachsens-demokratie.net, erhalten. Wir machen die Antwort unseres Innenexperten Albrecht Pallas hier transparent:

„Mit dem neuen Polizeirecht sollen die Befugnisse der Polizei und der kommunalen Polizeibehörden den aktuellen Erfordernissen angepasst werden.
Der Gesetzentwurf ist dabei insgesamt ausgewogen.

Auf der einen Seite ermöglicht er erstens der Polizei, sich mit neuen oder gewachsenen Kriminalitätsphänomenen (z.B. schwere Eigentumskriminalität, Gewalt oder religiös bzw. politisch motivierte Kriminalität bis hin zu schwersten terroristischen Straftaten) angemessen zu befassen, um diese Phänomene zu bekämpfen.

Zweitens passen wir das Polizeirecht in Sachsen an das neue europäische Datenschutzrecht, hier v.a. die Datenschutz-Richtlinie, an.

Drittens beschreibt der Gesetzentwurf klarer und konkreter, wie die Befugnisse der Polizei und der Polizeibehörden sowie ihrer Zusammenarbeit ausgestaltet sein sollen.
Dies ist ein Transparenzgewinn gerade auch gegenüber dem bisherigen Polizeigesetz, für die Anwender aber auch für die Adressaten des Gesetzentwurfs.

Auf der anderen Seite ist uns als SPD-Fraktion immer wichtig, das Handeln der Polizei transparenter zu machen.
Dafür werten wir die zentrale Beschwerdestelle weiter auf. Wir verhindern, dass der fragwürdige Staatstrojaner auch im sächsischen Polizeirecht aufgenommen wird. Wir begrenzen Speicherfristen.

Wir wollen auch Empfehlungen umsetzen, die sich aus der Anhörung Ende November 2018 ergeben haben. So befassen wir uns beispielsweise intensiv mit den neuen Befugnissen der Polizei bei der Videoüberwachung an Transitstrecken. Der Landtag braucht einen hinreichenden Überblick darüber, wie die Polizei mit ihren neuen Befugnissen umgeht. Entsprechend wollen wir noch weitergehende Berichtspflichten im Gesetzentwurf festschreiben. Und als Gesetzgeber müssen wir perspektivisch auch entscheiden, ob sich diese neuen Befugnisse in der Praxis bewährt haben. Wir wollen daher mehr Evaluationspflichten im Gesetzentwurf verankern. Die Hinweise, die zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern im geplanten § 77 PDVG kamen, nehmen wir sehr ernst und wollen sie beim Beschluss des Gesetzes an das höhere Schutzniveau des Bundesrechts anpassen.

Klar ist: Sachsen braucht eine handlungsfähige Polizei, deren Befugnisse klar geregelt sein müssen. Deshalb sorgen wir Sozialdemokraten gleichzeitig für mehr Transparenz und Kontrolle. Wir stehen für eine Balance zwischen Sicherheit und Freiheit.

Dazu gehört für uns als SPD selbstverständlich die anonymisierte Kennzeichnungspflicht. Es ist schade, dass unser Koalitionspartner bei diesem Thema blockiert. Wir werden uns aber auch unabhängig von dem aktuellen Gesetzentwurf weiter für eine solche Regelung einsetzen.

Mir ist bewusst, dass meine Antwort grundsätzliche Kritiker eines Polizeigesetzes oder der Polizei nicht zufriedenstellen wird. Ich hoffe dennoch, die Position der SPD für einen demokratischen aber handlungsfähigen Rechtsstaat und ein gutes modernes Polizeirecht in Sachsen deutlich gemacht zu haben. Für Rückfragen und Gespräche stehe ich natürlich gerne zur Verfügung:


Albrecht Pallas

albrecht.pallas@slt.sachsen.de
http://www.einsatz-fuer-dresden.de

Bürgerbüro Albrecht Pallas, MdL
Nürnberger Straße 2/4, 01187 Dresden
Tel.: (0351) 219996 96
info@suedpol-dresden.de
http://www.suedpol-dresden.de


Antworten auf die Kritikpunkte im Einzelnen

Die Paragraphenangaben beziehen sich jeweils auf den Entwurf des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) aus dem Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 18. September 2018 (Drucksachennummer 6/14791)

(1) Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot gemäß § 21 SächsPVDG

Die Gefährderregelung ermöglicht es der Polizei, unter hohen Schranken Aufenthalts- oder Kontaktverbote für Personen auszusprechen. Die Voraussetzungen dafür sind:

Es müssen Tatsachen vorliegen (also mehr als ein Verdacht), die die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird. Diese Definition des „Gefährder“-Begriffs wurde vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt und in den Gesetzesentwurf übernommen

Gemäß § 21 Abs. 1 SächsPVDG kann einer Person unter diesen Voraussetzungen der Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde oder einem Gemeindeteil untersagt werden. Diese Regelung gibt es auch schon im bisherigen § 21 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG).

Neu hinzu kommen die Möglichkeiten in den § 21 Abs. 2, 3 PVDG. Diese Maßnahmen sind – so schreibt es § 21 Abs. 4 SächsPVDG vor – nicht von der Polizei, sondern von einem Amtsrichter anzuordnen. Insofern wird hier gerade nicht die Gewaltenteilung aufgeweicht, sondern festgeschrieben.

Angesichts der hohen Schranken und des expliziten Richtervorbehalts hält die SPD diese zusätzliche Möglichkeit für das Verhindern von terroristischen Straftaten für sinnvoll und vertretbar. Sie richtet sich eben nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern erfordert eine konkrete Gefahrenanalyse anhand einer einzelnen spezifischen Person.

(2) Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und –aufzeichnung / Kennzeichenerfassung (§ 57, § 58, § 59 SächsPVDG)

57 Abs. 1,2 SächsPVDG finden sich auch im bisherigen Polizeigesetz als § 37 Abs. 1, 1a SächsPolG.

Teilweise neu sind die Regelungen in den §§ 58, 59 SächsPVDG. Die Automatisierte Kennzeichenerfassung nach § 58 SächsPVDG soll auch stationär zugelassen werden. Beide Befugnisse sollen insbesondere der Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität dienen z.B. an den Transitstrecken ins Ausland. Es darf dabei nicht zu flächendeckender und dauerhafter Überwachung kommen. Diesen Aspekt konnten wir durch die Beteiligung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten bei der Entwurfserarbeitung erheblich stärken. Erfasste Daten werden, wenn keine Übereinstimmung vorlegt, unverzüglich, technisch automatisiert und spurenlos gelöscht. Sollten Übereinstimmungen vorliegen, erfolgt eine Löschung nach 96 h, es sei denn die Aufzeichnungen werden als Beweismittel zur Aufklärung einer konkreten Straftat benötigt.

Wir halten diese Maßnahmen für notwendig, um insbesondere die Eigentumskriminalität im grenznahen Raum zu bekämpfen. Es braucht aber aus unserer Sicht noch Klarstellungen, dass die Polizei auch im grenznahen Raum nur stichprobenhaft und auf Grundlage eines dokumentierten Einsatzkonzeptes agieren kann. Wir haben zudem in § 59 Abs. 4 SächsPVDG festgelegt, dass diese Befugnisse nach drei Jahren evaluiert werden und aktiv durch den Gesetzgeber verlängert werden müssen, falls sie weiter bestehen sollen.

(3) Unmittelbarer Zwang (u.a. § 40 SächsPVDG)

Die §§ 40 ff. SächsPVDG regeln den unmittelbaren Zwang durch die Polizei und entsprechen teilweise den bisherigen §§ 31 ff. SächsPolG. Auch wenn es möglichst immer vermieden werden sollte, ist die Ausübung von unmittelbarem Zwang für die Polizei als Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols unerlässlich.

Das Polizeirecht kennt dabei bundesweit den Zwang mittels einfacher körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (z.B. Fesseln, Diensthunde oder Reizstoffe) oder Waffen (z.B. Schlagstöcke oder Schusswaffen). Je schlimmer der Anlass ist, desto weitergehend sind die rechtlichen Möglichkeiten, desto strenger sind auch die Regeln für die Handhabung. Diese Regeln gelten grundsätzlich für jeden Polizeivollzugsbeamten. In der Vergangenheit wurde allerdings bereits weitere Hilfsmittel oder Waffen für Spezialkräfte (Spezialeinsatzkommandos und mobile Einsatzkommandos) untergesetzlich erlaubt (z.B. Gewehr oder Sprengmittel). Dies wollen wir klarer und eindeutiger regeln, indem wir im Gesetz genau festlegen, welche Hilfsmittel und Waffen durch jeden Polizisten und welche besonderen Waffen durch Spezialkräfte genutzt werden.

Dies betrifft insbesondere den neuen § 46 PDVG Besondere Waffen. Demnach sollen ausschließlich Spezialkräfte bei terroristischen Szenarien die Möglichkeit zum Einsatz solcher Waffen erhalten. Wer nicht bereit ist, die Spezialkräfte in der Polizei robust auszurüsten, der stärkt indirekt jene politischen Kräfte, die teilweise seit Jahren den Einsatz der Bundeswehr im Inneren fordern.

Die Polizeivollzugsbeamten in den Dienststellen vor Ort oder in der Bereitschaftspolizei werden nicht mit diesen besonderen Waffen ausgestattet und dürfen sie auch nicht benutzen.

(4) Elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 61 SächsPVDG)

Diese Befugnis gehört zu den Maßnahmen zur Bekämpfung extremistischer oder terroristischer Gefahren. Konkret geht es um eine leichtere Überwachung von Personen, die im Verdacht stehen, dass sie terroristische Straftaten vorbereiten könnten. Wenn gegen die Betroffenen Aufenthaltsanordnungen auf Grundlage von § 21 Abs. 2 SächsPVDG erlassen worden sind, kann die Einhaltung dieser Anordnungen mittels der elektronischen Aufenthaltsüberwachung besser überprüft werden. Auf Grund der Tiefe des Grundrechtseingriffs muss die Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden.

Mit Blick auf vergangene stattgefundene terroristische Taten in Europa ist die These berechtigt, dass eine elektronische Fußfessel allein Straftaten wie auf dem Breitscheid-Platz in Berlin, nicht verhindern kann. Deshalb wird es zu einer solchen Überwachung nur im Rahmen einer ganzen Reihe von Maßnahmen kommen, um Personen, bei denen Indizien die Vorbereitung einer terroristischen Straftat nahelegen, besser beobachten zu können. Das hält die SPD-Landtagsfraktion für gerechtfertigt. Wir sehen aber auch die immer noch bestehenden Unsicherheiten über die Wirksamkeit der Maßnahme. Daher wollen wir, dass diese und noch weitere neue Befugnisse nach drei Jahren evaluiert, also auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

(5) Telekommunikationsüberwachung (§§ 66 ff. SächsPVDG)

Die verschiedenen Möglichkeiten im Bereich der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ.) sind Standardmaßnahmen im Strafrecht, wenn es um die Aufklärung mittlerer oder schwerer Kriminalität geht. Aus Sicht der SPD-Fraktion ist es ein wichtiges Ziel, dass die Polizei solche Straftaten möglichst verhindern soll.

Die TKÜ zur Gefahrenabwehr ist auch verfassungsrechtlich zulässig. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner Entscheidung betreffend das BKA-Gesetz konkrete Anforderungen für die Ausgestaltung solcher präventivpolizeilichen Regelungen abgeleitet.

Eine Untersuchung präventivpolizeilicher Befugnisse zur Verhinderung schwerer Straftaten 2015 durch die Innenministerkonferenz kam zu dem Ergebnis, dass in den Polizeigesetzen der Länder erhebliche Befugnislücken etwa zur Überwachung der Telekommunikation und für den Einsatz von sog. IMSI-Catchern oder Störsendern (Jammern) bestehen. Dadurch unterscheidet sich das Entdeckungsrisiko, dem sich potentielle terroristische Straftäter ausgesetzt sehen, je nachdem, in welchem Bundesland sie agieren, und kann ihre Handlungsmöglichkeiten begünstigen.

Für den Einsatz dieser Befugnisse bestehen selbstverständlich hohe Hürden. So müssen hochwertige Rechtsgüter (Leben, Leib, der Bestand des Staates oder versorgungskritische Infrastruktur) gefährdet sein. Maßnahmen der TKÜ müssen durch einen Richter angeordnet werden.

Es handelt sich im Übrigen nicht, um die sogenannte Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung, mit denen Mobiltelefone unmittelbar verdeckt ausgespäht werden können. Diese lehnen wir als SPD-Fraktion für das SächsPVDG ab.

(6) Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (§ 77 SächsPVDG)

Diese Vorschrift stellt die nach §§ 53 und 53a StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Personen und ihre Berufshelfer unter Schutz. Dazu gehören bspw. Rechtsanwält/innen und Ärzt/innen aber auch Journalist/innen Die Reichweite des Schutzes hängt vom Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts dieser Personen ab. Die Erfassung und Verwendung von Erkenntnissen, welche aus geschützten Vertrauensverhältnissen stammen, müssen auch im Polizeirecht verboten sein.

Wie in der öffentlichen Anhörung des Gesetzentwurfs im Innenausschuss angesprochen, sind die Ausnahmen des Schutzes der Berufsgeheimnisträger in § 77 SächsPVDG zu weit gefasst. Die SPD-Fraktion will das ändern und Berufsgeheimnisträger analog zur Regelung in § 62 BKA-Gesetz schützen. Demnach gilt das Schutzniveau der §§ 53 und 53a StPO dann nicht, wenn die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

 


Archiv 2018

 

Am 17. April hat die Staatsregierung den Referentenentwurf für das neue Polizeigesetz zur Anhörung freigegeben. Das heißt, dass Verbände und Institutionen um eine Stellungnahme gebeten werden. Den Sächsischen Landtag hat der Entwurf noch gar nicht offiziell erreicht. Somit steht die Diskussion im Parlament über die Vorschläge noch aus.

Wir hätten uns gewünscht, dass das Innenministerium den Entwurf gleichzeitig mit der Vorstellung der Inhalte des Gesetzes veröffentlicht. Leider ist das nicht geschehen.

Natürlich war aber die SPD an den Diskussionen im Vorfeld beteiligt. Viele strittige Punkte konnten da schon abgeräumt werden. Wir sehen aber durchaus noch Änderungsbedarf und auch Änderungsmöglichkeiten. Das haben wir in der letzten Woche auch so gesagt: www.spd-fraktion-sachsen.de/polizeigesetz-entwurf. Grundsätzlich stehen wir aber zu dem in der Absichtserklärung der Koalition  vereinbarten Zielen.

Die Kritik, die jetzt auf Basis verschiedener Veröffentlichungen geäußert wird, nehmen wir natürlich ernst. Und wir werden natürlich breit über die neuen Regelungen diskutieren – und zwar in der Fraktion, im Landtag und natürlich auch in der Öffentlichkeit. Wir rechnen damit, dass dieser Prozess nach den Sommerferien beginnen kann, wenn die Regierung den Entwurf dem Landtag übermittelt hat.

Wir freuen uns auf eine intensive Debatte. Dabei ist klar: Wir werden verantwortungsbewusst abwägen und haben immer die Ausgewogenheit von Sicherheit und Freiheit im Blick. Das hat Albrecht Pallas am Donnerstag auch noch mal im Landtag gesagt: www.spd-fraktion-sachsen.de/pallas-beim-neuen-polizeigesetz-verantwortungsbewusst-abwaegen

Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Polizeigesetz haben, lassen Sie es uns wissen. Am besten über das Formular unten oder an polizeigesetz@spd-fraktion-sachsen.de

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Die Ergebnisse aus dem Sachsen-Monitor 2018.

4. Dezember 2018, 19 Uhr
Schauburg